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Glossar

Hier finden Sie kurze Erklärungen zu zentralen Begriffen rund um die künstlerische Selbstständigkeit. Das Glossar wächst parallel zu unserem sonstigen Programm. Somit lohnt sich immer wieder ein Blick auf diese Seite. Es empfiehlt sich außerdem unsere anderen Angebote zu nutzen, um sich in ein Thema einzuarbeiten. Das Glossar fungiert dann als kleine Enzyklopädie um einzelne Begriffe nochmal nachzuschlagen.

Falls Sie Ideen für weitere Begriffe haben, die Sie schon immer gerne einmal erklärt haben wollten, schreiben Sie uns gerne!

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Abschreibung

Als Abschreibung bezeichnet man die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen, die insbesondere bei Vermögensgegenständen, wie z.B. einem Laptop, der Büroausstattung, einem Fahrzeug auftreten. Abschreibung ist eine Aufwandsart, die das Ergebnis/den Gewinn mindert. Maßgeblich für die Berechnung der Abschreibung sind Anschaffungspreis und Nutzungsdauer. Die Vermögensgegenstände sollten in einem Inventar verzeichnet sein, welches als Anlageverzeichnis die jeweils aktuellen Buchwerte der Gegenstände aufweist.

Betriebsausgaben

Aus steuerrechtlicher Sicht sind Betriebsausgaben alles, was durch das Arbeiten für den Künstler*innen-Beruf an Aufwendungen anfällt oder mit dem künstlerischen Betrieb zusammenhängt. Das können zum Beispiel in der Bildenden Kunst Leinwände sein, in der Musik Noten und für Autor*innen Endgeräte, sofern diese ausschließlich dienstlich genutzt werden. Aber auch Versicherungen, Mieten oder Fahrkarten sind Betriebsausgaben.

Doppelte Buchführung

Kleinunternehmer*innen und Freiberufler*innen müssen nicht zwingend mit der doppelten Buchführung arbeiten, da sie aber deutlich mehr Transparenz schafft, ist sie grundsätzlich für alle empfehlenswert. Für Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform bilanzierungspflichtig sind, gelten die Betragsgrenzen nicht, die doppelte Buchführung ist hier Pflicht. Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) sind das folgende Rechtsformen: Der eingetragene Kaufmann (e.K.), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die UG (haftungsbeschränkt).

Einfache Buchhaltung

Die einfache Buchhaltung wird für kleine Betriebe empfohlen, zum Beispiel für Freiberufler*innen und Einzelunternehmen. Bei der einfachen Buchhaltung werden für die verschiedenen Geschäftsvorgänge einzelne Konten eingerichtet, zum Beispiel für Miete, Büromaterialien etc. Die Ein- und Auszahlungen (Buchungen) protokollieren Unternehmer*innen in diesen Konten in chronologischer Reihenfolge. Zusätzlich tragen sie die Buchungen von Bankkonten und Kasse (Bargeld) ein. Ein Kassenbuch, besser noch eine Kassenbuchsoftware eignet sich zur übersichtlichen Verwaltung. Wichtig: „Keine Buchung erfolgt ohne Beleg“. Diese müssen gesammelt werden, dazu gehören: Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Verträge, etc.

Zum Geschäftsjahresende werden Anfangs- und Endvermögen gegenübergestellt und der Betriebserfolg ermittelt. Auf welchen Säulen der Erfolg basiert, lässt sich auf diesem Weg allerdings nicht feststellen. Die einfache Buchhaltung dient der Erfolgsermittlung und eignet sich als Basis zur Ausarbeitung des Jahresabschlusses und der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), die das Finanzamt von Selbstständigen erwartet.

Einkommensteuer

Jede*r in Deutschland lebende Künstler*in ist einkommensteuerpflichtig, sofern er/sie Einkünfte aus einer oder mehrerer der insgesamt 7 Einkunftsarten erzielt. Diese sind: selbstständige Tätigkeit, nichtselbstständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung oder sonstigen Einkünften.

Für die Berechnung der Einkommensteuer bei selbständiger künstlerischer Tätigkeit dienen die Einkünfte, d.h. der Gewinn (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben, genannt Einnahmen-Überschuss-Rechnung EÜR) der selbstständigen künstlerischen Arbeit als Grundlage. Hierfür muss eine jährliche Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden, welches dann die Steuerschuld ermittelt.

Einnahmen- / Überschussrechnung

Zur Buchführung mittels der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sind Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaften und mit einem Jahresumsatz von weniger als 600.000 Euro sowie einem Gewinn von weniger als 60.000 Euro verpflichtet. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird mit der Steuererklärung über ELSTER als Anlage EÜR an das Finanzamt übermittelt. Sie stellt eine vereinfachte Methode der Erfolgsermittlung dar. Hinter ihr verbirgt sich die einfache Rechnung:

Erfolg (kann Gewinn oder Verlust sein) = Einnahmen – Ausgaben

Steuerrechtlicher Hintergrund dafür ist § 4 Abs. 3 EStG.

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung entbindet von der Umsatzsteuerpflicht.

Kleinunternehmerschaft i. S. d. § 19 UStG  liegt vor, wenn

  • der Brutto-Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr Euro 22.000 nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr Euro 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird
  • dieser Gesamtumsatz ist stets nach vereinbarten Entgelten (Soll) zu berechnen
  • die an sich geschuldete Umsatzsteuer wird von Kleinunternehmern i. S. d. § 19 UStG nicht erhoben
  • nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) ist der Unternehmer nicht berechtigt, Umsatzsteuer auszuweisen
  • es liegt keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vor
  • Kleinunternehmer sind – auch in Neugründungsfällen – nicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet – eine Jahreserklärung ist dagegen erforderlich, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Umsatzgrenzen eingehalten werden.

Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse erleichtert es Menschen, sich sozial abzusichern, sofern sie in den Bereichen Kunst und Kultur oder Publizistik selbstständig tätig sind. Sie ist keine Versicherung, sondern vielmehr ein System, welches die Abgaben bezuschusst: Der oder die Leistungsnehmer*innde trägt 50% der Beiträge. Die andere Hälfte übernimmt die KSK.Die Mittel hierfür kommen vom Bund und von Unternehmen, die Kunst und Publizistik in Anspruch nehmen.

Wie das genau funktioniert, wer der KSK beitreten kann und was dabei zu beachten ist – all das erklären wir in unserem E-Learning-Material „Die Künstlersozialkasse“.

Zum E-Learning Material "Die Künstlersozialkasse"

Pressearbeit

Kreative Unternehmen und Künstler*innen sollten sich auch um Pressearbeit kümmern, denn die Präsenz in den Medien ist aus verschiedenen Gründen überaus wichtig: Sie schafft nicht nur Aufmerksamkeit für die eigene Kunst, insbesondere beipotenziellen Auftraggeber*innen/Käufer*innen, sondern hilft langfristig, ein Image als Künstler*in in der Öffentlichkeit zu etablieren. Kurz gesagt: Wer eine spannende Geschichte erzählt, über den berichtet die Presse.

Pressearbeit umfasst alle Bemühungen eines*r künstlerischen Unternehmer*in, Kontakte zu Medienvertretern aufzubauen und zu pflegen, weshalb man auch von Medienarbeit oder Media Relations spricht.

Gute Pressearbeit hat für Selbstständige gleich mehrere Vorteile. Zum einen sind positive Medienbeiträge eine Art kostenlose Werbung, welche die Bekanntheit steigen lässt. Da redaktionelle Medienbeiträge aber selten einen werblichen, sondern in der Regel immer einen sachlichen Charakter haben, wirkt die vermittelte Botschaft auch glaubwürdiger. Weiterhin kann man den Expertenstatus ausbauen, wenn man zu einem Spezialthema interviewt wird oder für eine Zeitung einen Kommentar abgeben darf.

Pressearbeit ist kontinuierliche Arbeit. der persönliche Kontakt zu Redaktionen unabdingbar.

Dennoch bleibt eine Mediale Präsenz auch immer ein zweischneidiges Schwert, so kann auch negative Presse das Geschäft beeinträchtigen.